Auflassung vs. Auflassungsvormerkung

Die Auflassung bezeichnet den Zeitpunkt, an dem ein Verkäufer einer Immobilie ihr endgültig an den Käufer überträgt. Ab diesem Moment ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks und hat das volle Recht, über es zu verfügen. Die Auflassung wird in das Grundbuch eingetragen und ist damit öffentlich bekannt.

Die Auflassungsvormerkung hingegen ist eine Art Vorab-Eintragung in das Grundbuch, der besagt, dass ein Käufer ein Grundstück kaufen möchte. Diese Vormerkung hat noch keine rechtliche Bindungswirkung und dient vor allem dazu, den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu sichern.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Auflassung die endgültige Übertragung des Eigentums an einer Immobilie darstellt, während die Auflassungsvormerkung eine Art Vorab-Anspruch auf die Übertragung des Eigentums ist. Warum geht man diesen Schritt, der Auflassungsvormerkung? Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch bietet dem Käufer einer Immobilie den Vorteil, dass er bereits während des laufenden Kaufprozesses eine gewisse Sicherheit bezüglich seines Eigentums an der Immobilie erhält.

Konkret bedeutet dies, dass der Verkäufer zwar noch Eigentümer der Immobilie ist, aber im Grundbuch vermerkt ist, dass er diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Käufer übertragen wird. Dadurch kann der Käufer sicher sein, dass die Immobilie nicht anderweitig verkauft oder mit Hypotheken oder anderen Lasten belastet wird, bevor er das Eigentum an der Immobilie erwirbt.

Die Auflassungsvormerkung ist also ein wichtiges Instrument, um das Risiko für den Käufer zu minimieren und ihm eine gewisse Sicherheit während des Kaufprozesses zu geben.

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